Home | Bergradfahrer | Touren | Regenwetter | Impressum | Datenschutzerklärung
- [ Hauptgelaber | Suche | Themenpark | Nonsens2 | Satzung | andere Seiten | Impressum ]
Bayerisches Naturschutzgesetz in der Fassung vom 23.02.2011 (ohne Gewähr)
Wegen der immer wieder aufkeimenden Debatte um die Nutzung des Waldes in Bayern für Radfahrer liegt hier eine vom Server https://www.verkuendung-bayern.de/
gezogene Kopie des "Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG) in der Fassung vom 23.2.2011. (ohne Gewähr)"
Hier auch noch der originale Link.
Besondere Beachtung sollten auf den Teil 6 (hier exemplarisch rausgezogen, Achtung, kann veraltet sein! Stand 23.02.2011, kein Rechtsanspruch bei Fehlern oder Unstimmigkeiten)
- Art. 27 "Betretungsrecht",
- Art. 28 "Benutzung von Wegen",
- Art. 29 "Sportliche Betätigung",
- Art. 30 "Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen",
- Art. 31 "Beschränkungen der Erholung in der freien Natur",
- Art. 32 "Durchführung von Veranstaltungen",
- Art. 33 "Zulässigkeit von Sperren",
- Art. 34 "Verfahren",
- Art. 35 "Durchgänge",
- Art. 36 "Eigentumsbindung und Enteignung",
- Art. 37 "Pflichten des Freistaates Bayern und der Gebietskörperschaften (abweichend von § 62 BNatSchG)",
- Art. 38 "Sauberhaltung der freien Natur"
gelegt werden.
Hier dazu die aus wahrscheinlich relevanten Auszüge aus diesem Gesetz. Ich bitte zu beachten, dass hier kein rechtlicher Anspruch abgeleitet werden kann. Es soll nur versucht werden,
bei Auftreten von Problemen eine faire und akzeptierte Lösung für alle Beteiligte zu finden.
Teil 6
Erholung in der freien Natur
Recht auf Naturgenuss und Erholung (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 abweichend von § 59 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG)
(1) |
1Jedermann hat das Recht auf den Genuss der
Naturschönheiten und auf die Erholung in der freien
Natur.
2Dieses Recht wird nach Maßgabe des Art. 141
Abs. 3 der Verfassung und der folgenden Bestimmungen
dieses Teils gewährleistet; weitergehende Rechte
auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
|
(2) |
1Bei der Ausübung des Rechts nach Abs. 1 ist
jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft
pfleglich umzugehen.
2Dabei ist auf die Belange der
Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten
Rücksicht zu nehmen.
3Die Rechtsausübung anderer
darf nicht verhindert oder mehr als nach den Umständen
unvermeidbar beeinträchtigt werden (Gemeinverträglichkeit).
|
Betretungsrecht; Gemeingebrauch an Gewässern
(1) |
Alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald,
Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen
und landwirtschaftlich genutzte Flächen, können
von jedermann unentgeltlich betreten werden.
|
(2) |
1Das Betretungsrecht umfasst auch die Befugnisse
nach Art. 28 und 29.
2Es ist beschränkt durch die
allgemeinen Gesetze sowie durch Art. 30 bis 32 dieses
Gesetzes.
|
(3) |
1Das Betretungsrecht kann von Grundeigentümern
oder sonstigen Berechtigten nur unter den
Voraussetzungen des Art. 33 verweigert werden.
2Das Betretungsrecht kann nicht ausgeübt werden,
soweit Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte
das Betreten ihres Grundstücks durch für die
Allgemeinheit geltende, deutlich sichtbare Sperren,
insbesondere durch Einfriedungen, andere tatsächliche
Hindernisse oder Beschilderungen untersagt
haben.
3Beschilderungen sind jedoch nur wirksam,
wenn sie auf einen gesetzlichen Grund hinweisen,
der eine Beschränkung des Betretungsrechts rechtfertigt.
|
(4) |
1Der Gemeingebrauch an Gewässern bestimmt
sich nach § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes
und Art. 18 des Bayerischen Wassergesetzes.
2Der
Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen bestimmt
sich nach Art. 14 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes
sowie § 7 des Bundesfernstraßengesetzes.
|
Benutzung von Wegen; Markierungen
(1) |
1Jedermann darf auf Privatwegen in der freien
Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür
eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft
sowie Krankenfahrstühlen fahren.
2Den Fußgängern
gebührt der Vorrang.
|
(2) |
1Markierungen und Wegetafeln müssen ohne
Beeinträchtigung des Landschaftsbilds deutlich, aussagekräftig
und unter Beachtung örtlicher und überörtlicher
Wanderwegenetze einheitlich gestaltet sein.
2Genügen Markierungen und Wegetafeln diesen Anforderungen
nicht, kann ihre Beseitigung angeordnet
werden.
|
(3) |
1Eigentümer oder sonstige Berechtigte haben
Markierungen und Wegetafeln zu dulden, die Gemeinden
oder Organisationen, die sich satzungsgemäß
vorwiegend der Förderung des Naturschutzes
und der Landschaftspflege widmen, mit Genehmigung
der unteren Naturschutzbehörde anbringen.
2Auf die Grundstücksnutzung ist Rücksicht zu nehmen.
3Eigentümer oder sonstige Berechtigte sind vor
der Anbringung zu benachrichtigen.
|
(4) |
Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts
und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.
|
Sportliche Betätigung
Zum Betreten im Sinn dieses Teils gehören auch
das Skifahren, das Schlittenfahren, das Reiten, das
Ballspielen und ähnliche sportliche Betätigungen in
der freien Natur.
Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen
(1) |
1Landwirtschaftlich genutzte Flächen (einschließlich
Sonderkulturen) und gärtnerisch genutzte
Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen
Wegen betreten werden.
2Als Nutzzeit gilt die
Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei
Grünland die Zeit des Aufwuchses.
|
(2) |
1Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen
und das Reiten ist im Wald nur auf Straßen
und geeigneten Wegen zulässig.
2Die Vorschriften des
Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts
bleiben unberührt.
|
Beschränkungen der Erholung in der freien Natur
(1) |
Die untere oder höhere Naturschutzbehörde
kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung
die Erholung in Teilen der freien Natur im erforderlichen
Umfang aus Gründen des Naturschutzes, zur
Durchführung von landschaftspflegerischen Vorhaben,
zur Regelung des Erholungs verkehrs oder aus
anderen zwingenden Gründen des Gemeinwohls untersagen
oder beschränken.
|
(2) |
Inhalt von Beschränkungen für das Reiten
kann insbesondere sein,
1. das Reiten nur auf den durch die Behörde besonders
dafür ausgewiesenen Wegen oder Flächen
zu erlauben,
2. das Reiten nur zu bestimmten Zeiten zu gestatten,
3. für die Benutzung von Wegen und Flächen durch
Reiter eine behördliche Genehmigung vorzusehen.
|
(3) |
Die untere oder höhere Naturschutzbehörde
kann zum Schutz des Erholungsverkehrs und des Eigentums
durch Rechtsverordnung eine Kennzeichnung
der Reitpferde vor schreiben.
|
Durchführung von Veranstaltungen
Teilnehmern einer organisierten Veranstaltung
steht das Betretungsrecht nur zu, wenn nach Art und
Umfang der Veranstaltung und nach den örtlichen
Gegebenheiten eine Beeinträchtigung der betroffenen
Grundstücke nicht zu erwarten ist.
Zulässigkeit von Sperren
Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte dürfen
der Allgemeinheit das Betreten von Grundstücken
in der freien Natur durch Sperren im Sinn des Art. 27
Abs. 3 Satz 2 nur unter folgenden Voraussetzungen
verwehren:
1. Sperren können errichtet werden, wenn andernfalls
die zulässige Nutzung des Grundstücks nicht
unerheblich behindert oder eingeschränkt würde.
Das gilt insbesondere, wenn die Beschädigung
von Forstkulturen, Sonderkulturen oder sonstigen
Nutzpflanzen zu erwarten ist, oder wenn das
Grundstück regelmäßig von einer Vielzahl von
Personen betreten und dadurch in seinem Ertrag
erheblich gemindert oder in unzumutbarer Weise
beschädigt oder verunreinigt wird.
2. Bei Wohngrundstücken ist eine Beschränkung
nur für den Wohnbereich zulässig, der sich nach
den berechtigten Wohnbedürfnissen und nach
den örtlichen Gegebenheiten bestimmt.
3. Flächen können aus Gründen des Naturschutzes,
zur Durchführung von landschaftspflegerischen
Vorhaben oder forstwirtschaftlichen Maßnahmen,
von Jagden, ferner zur Vorbereitung und
Durchführung sportlicher Wettkämpfe in der freien
Natur sowie aus anderen zwingenden Gründen
des Gemeinwohls kurzzeitig gesperrt werden.
Verfahren
(1) |
1Bedarf die Errichtung einer Sperre im Sinn
des Art. 27 Abs. 3 Satz 2 einer behördlichen Gestattung
nach anderen Vorschriften, ist darüber unter
Beachtung der Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 im
Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu
entscheiden.
2Ist eine Gestattung nach anderen Vorschriften
nicht erforderlich, so darf eine Sperre in der
freien Natur nur errichtet werden, wenn dies der unteren
Naturschutzbehörde mindestens einen Monat
vorher angezeigt wurde.
3Sperren von Forstpflanzgärten,
Forstkulturen und Sonderkulturen mit einer Fläche
bis zu 5 ha bedürfen keiner Anzeige.
4Für kurzzeitige
Sperrungen genügt eine unverzügliche Anzeige
an die untere Naturschutzbehörde.
|
(2) |
1Die Errichtung der Sperre ist zu untersagen,
wenn dies im gegenwärtigen oder absehbaren zukünftigen
Interesse der erholungsuchenden Bevölkerung
erforderlich ist und die Sperre den Voraussetzungen
des Art. 33 widerspricht.
2Die Untersagung
ist nur innerhalb von einem Monat nach der Anzeige
zulässig.
|
(3) |
Unbeschadet sonstiger Vorschriften über die
Rücknahme und den Widerruf der Gestattung oder
über eine Beseitigungsanordnung kann die untere
Naturschutzbehörde die Beseitigung einer bereits bestehenden
Sperre anordnen, wenn die Voraussetzungen
vorliegen, unter denen nach Abs. 2 die Errichtung
der Sperre untersagt werden müsste.
|
Durchgänge
1Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte
müssen auf einem Grundstück, das nach vorstehenden
Vorschriften nicht frei betreten werden kann,
für die Allgemeinheit einen Durchgang offenhalten,
wenn andere Teile der freien Natur, insbesondere Erholungsflächen, Naturschönheiten, Wald oder Gewässer,
in anderer zumutbarer Weise nicht zu erreichen
sind, und wenn sie dadurch in sinngemäßer Anwendung
der Grundsätze des Art. 33 nicht übermäßig in
ihren Rechten beeinträchtigt werden.
2Die untere Naturschutzbehörde
kann die entsprechenden Anordnungen
treffen.
Eigentumsbindung und Enteignung
(1) |
Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte
haben Beeinträchtigungen, die sich aus vorstehenden
Vorschriften und unter Beachtung der Grundsätze des
Art. 33 aus behörd lichen Maßnahmen nach Art. 34
und 35 ergeben, als Eigentumsbindung im Sinn von
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Grundgesetzes
und von Art. 103 Abs. 2 und Art. 158 Satz 1 der Verfassung
entschädigungslos zu dulden.
|
(2) |
1Darüber hinaus können im Einzelfall die Errichtung
von Sperren untersagt und Anordnungen
nach Art. 34 Abs. 3 und Art. 35 Satz 2 getroffen werden,
wenn die Absperrung eines Grundstücks nicht
gegen Art. 33 verstößt, wenn aber die unbeschränkte
oder beschränkte Zugänglichkeit im überwiegenden
Interesse einer Vielzahl Erholungsuchender geboten
ist.
2Grundeigentümern oder sonstigen Berechtigten
ist eine Entschädigung zu gewähren; § 68 Abs. 1 und 2 BNatSchG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 sind anzuwenden.
|
(3) |
Die Beseitigung rechtmäßig errichteter baulicher
Anlagen ist nach den Vorschriften dieses Teils
nur gegen Entschädigung zulässig; § 68 Abs. 1 und 2 BNatSchG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 sind
anzuwenden.
|
(4) |
1Die Entschädigungspflicht nach Abs. 2 und
3 trifft den durch die Maßnahme Begünstigten.
2Bei
Maßnahmen von überwiegend örtlicher Bedeutung
sind die betroffenen Gebietskörperschaften, bei Maßnahmen
von überwiegend über örtlicher Bedeutung
ist der Freistaat Bayern begünstigt.
|
(5) |
1Soweit über die Entschädigung nach Abs. 2
und 3 keine Einigung zustande kommt, wird darüber
auf Antrag eines Beteiligten durch die Behörde entschieden,
auf deren Maßnahme die Entschädigungspflicht beruht.
2Die Beteiligten sind vor der Entscheidung
zu hören.
3Im Übrigen gelten für das Verfahren
Art. 30 Abs. 4, Art. 44 Abs. 1 und Art. 45 des Bayerischen
Gesetzes über die entschädigungspflichtige
Enteignung (BayEG) sinngemäß.
4Ergeht in angemessener
Frist keine Entscheidung, so ist die Klage
spätestens innerhalb eines Jahres nach Eingang des
Antrags bei der Behörde zu erheben.
5Aus einer nicht
mehr anfechtbaren behördlichen Entscheidung findet
wegen der darin festgesetzten Entschädigung die
Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung
über die Vollstreckung von Urteilen
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten statt; Art. 38
Abs. 2 BayEG gilt sinngemäß.
|
Pflichten des Freistaates Bayern und der Gebietskörperschaften (abweichend von § 62 BNatSchG)
(1) |
Der Freistaat Bayern, die Bezirke, die Landkreise
und die Gemeinden haben die Ausübung des
Rechts nach Art. 26 zu gewährleisten und Voraussetzungen
für die Rechtsausübung zu schaffen.
|
(2) |
1In Erfüllung dieser Pflichten haben sie der Allgemeinheit
die Zugänge zu landschaftlichen Schönheiten
und Erholungsflächen freizuhalten und, soweit
erforderlich, durch Einschränkungen des Eigentumsrechts
freizumachen sowie Uferwege, Wanderwege,
Erholungsparke und Spielflächen anzulegen.
2Sie
stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende geeignete
Grundstücke in angemessenem Umfang für die
Erholung zur Verfügung.
3Außerdem sollen geeignete
Wege und Flächen für den Reitsport bereitgestellt
werden.
4Grundsätzlich sollen dabei Gemeinden örtliche,
Landkreise, Bezirke und der Freistaat Bayern
überörtliche Maßnahmen durchführen.
|
(3) |
1Zum Zweck der Erfüllung ihrer Pflichten stellen
die Verpflichtungsträger im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit
öffentliche Mittel in ihren Haushalten
bereit.
2Der Freistaat Bayern gewährt Gemeinden,
Landkreisen und Bezirken sowie kommunalen Einrichtungen,
die sich die Sicherung und Bereitstellung
von Erholungsflächen zur Aufgabe gemacht haben,
Zuschüsse im Rahmen des Haushalts, wenn und soweit
diese Träger überörtliche Aufgaben der Erholungsvorsorge
wahrnehmen.
|
Sauberhaltung der freien Natur
(1) |
1Bei der Ausübung des Rechts nach Art. 26 dürfen
bewegliche Sachen in der freien Natur außerhalb
der dafür vorgesehenen Einrichtungen nicht zurückgelassen
werden.
2Werden Sachen entgegen Satz 1
zurückgelassen, kann die zuständige Naturschutzbehörde
Anordnungen gegen den Ver ursacher treffen.
3Sie kann zurückgelassene Sachen in Ver wahrung
nehmen und verwerten.
4Für die Verwahrung, Verwertung
und Herausgabe der verwahrten Sachen sowie
für die Herausgabe des Erlöses fi nden Art. 26 bis
28 Abs. 2, 3 Satz 3 und Abs. 4 des Polizeiaufgabengesetzes
sinn gemäß Anwendung.
5Die abfallrechtlichen
Vorschriften bleiben unberührt.
|
(2) |
1Soweit Verursacher nicht herangezogen werden
können, soll die Gemeinde unbeschadet anderer
Vorschriften im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit Beschädigungen
oder Verunreinigungen, die bei Ausübung
des Rechts nach Art. 26 vorgenommen wurden,
oder Sachen, die entgegen der Vorschrift in Abs. 1
zurückgelassen wurden, beseitigen.
2Abs. 1 Sätze 3
und 4 finden entsprechende Anwendung.
|
(3) |
1Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte haben Maßnahmen im Sinn der Abs. 1 und 2
durch die untere Naturschutzbehörde, die Gemeinde
oder deren Beauftragte zu dulden.
2Auf die Grundstücksnutzung
ist Rücksicht zu nehmen.
|